Das BGB normiert in § 1684 Abs. 1, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang berechtigt und verpflichtet ist. Einem Elternteil kann der Umgang mit seinem Kind nur unter besonderen Voraussetzungen verweigert werden; ob diese vorliegen, unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte.
Umgangsrecht
Auch Geschwister und sonstige Personen, z.B. Großeltern und weitere Bezugspersonen, die in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehen, haben gem. 1685 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen hiervon auszugehen ist.