Bernd FronemannFachanwalt für Familienrecht

Aktuelles

Vorzeitige Scheidung auch bei nicht abgelaufenem Trennungsjahr wegen Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis als Härtegrund gemäß § 1565 Abs. 2 BGB (OLG Hamm, 16.6.2014, II-8 WF 106/14)

Veröffentlicht am 02.09.2022

Das OLG Hamm hat im vorliegenden Fall entschieden, dass ein Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn der Ehemann eine Scheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres herbeiführen will, weil eine Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hätte der Antragsteller die Vaterschaft anfechten müssen, da er bei der Geburt des Kindes während der Ehezeit die Stellung des rechtlichen Vaters eingenommen hätte. Hierzu wäre er nicht gezwungen, wenn die Härtescheidung rechtzeitig erfolgt.

Umgangsrecht und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1686 a Abs. 1 BGB auch bei ablehnender Haltung der rechtlichen Eltern (BGH, 5.10.2016 - XII ZB 280/15)

Veröffentlicht am 09.08.2022

In diesem Beschluss betonte der BGH, dass, auch wenn sich rechtliche Eltern beharrlich weigern, dem leiblichen Vater ein Umgang mit seinem Kind zusteht, soweit der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient. Vorrangiger Maßstab sei das Kindeswohl, welches durch die Gerichte zu prüfen sei. Im weiteren Prüfungsverlauf sei das ernsthafte Interesse des leiblichen Vaters am Kind im konkreten Einzelfall festzumachen.

Der Umstand, dass sich rechtliche Eltern beharrlich weigern, einen Umgang zuzulassen, reiche nicht, um selbigen zwischen Kind und leiblichem Vater abzulehnen. Diese Haltung dürfe nicht dazu führen, dass die Rechte des leiblichen Vaters von vorneherein ausgeschlossen werden. Vielmehr sei eine umfassende Kindeswohlprüfung durchzuführen.

Gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen der Mutter auf Antrag des Vaters (BGH 15.6.2016, XII ZB 419/15)

Veröffentlicht am 21.07.2022

Im vorliegenden Fall hat der BGH auf den Antrag eines Kindesvaters hin ausgeführt, dass das Familiengericht gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB auf Antrag eines Elternteils (hier Vater) die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam überträgt, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Vorrangiger Maßstab sei das Kindeswohl.

Wenn der andere Elternteil keine Gründe vortrage oder solche Gründe nicht ersichtlich seien, würde vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche.

Das Gesetz beruhe auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehung zu beiden Elternteilen entspreche. Daraus ergebe sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen.

Sorgerechtsvollmacht kann Übertragung der elterlichen Sorge entbehrlich machen (BGH 29.4.2020, XII ZB 112/19)

Veröffentlicht am 12.07.2022

Der BGH hat entschieden, dass die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen Elternteil eine Übertragung des Sorgerechts nach § 1671 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise entbehrlich machen kann.

Der BGH führt weiter aus, dass Voraussetzung sei, dass die Bevollmächtigung eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt.

Weiterhin müsse eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Kindeseltern vorliegen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen müsse eine Übertragung des Sorgerechts bereits zwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterbleiben.

Grenzen des Umgangsrechts der Großeltern gemäß § 1685 BGB bei Zerwürfnissen mit den Eltern und Loyalitätskonflikt der Kinder (BGH 12.7.2017, XII ZB 350/16)

Veröffentlicht am 12.07.2022

Der BGH hat ausgeführt, dass das Umgangsrecht aus § 1685 Abs.1 BGB seine Grenze findet, wenn Kinder einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt sind, der aus einem Zerwürfnis der Eltern und Großeltern herrührt.

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB muss der Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen dem Wohl des Kindes dienen. Wenn sich Kinder in einem Loyalitätskonflikt befinden, der durch ein Zerwürfnis von Eltern und Großeltern hervorgerufen wird, dann bewirke der Umgang, so der BGH, nicht eine Förderung der Kinder, sondern schlage in eine Belastung um.

Auch bei einer unterstellten tragfähigen Bindung der Kinder zu den Großeltern kann keine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit hergeleitet werden. Weitere Voraussetzung für eine solche Vermutung wäre, dass die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung der Kinder förderlich sei. Hiervon sei bei erheblichen Zerwürfnissen zwischen Eltern und Großeltern nicht auszugehen.