Vorzeitige Scheidung auch bei nicht abgelaufenem Trennungsjahr wegen Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis als Härtegrund gemäß § 1565 Abs. 2 BGB (OLG Hamm, 16.6.2014, II-8 WF 106/14)
Veröffentlicht am 02.09.2022
Das OLG Hamm hat im vorliegenden Fall entschieden, dass ein Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn der Ehemann eine Scheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres herbeiführen will, weil eine Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis vorliegt.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hätte der Antragsteller die Vaterschaft anfechten müssen, da er bei der Geburt des Kindes während der Ehezeit die Stellung des rechtlichen Vaters eingenommen hätte. Hierzu wäre er nicht gezwungen, wenn die Härtescheidung rechtzeitig erfolgt.