Gemäß § 137 FamFG ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Was unter den Begriffen Scheidung und Folgesachen zu verstehen ist, stelle ich Ihnen im Folgenden kurz vor.
Scheidung und Scheidungsfolgesachen
Das Scheidungsverfahren wird durch den Scheidungsantrag eines der Ehegatten ausgelöst. Formalia sind zu beachten und Fristen einzuhalten. Um hier Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten anwaltlich vertreten wird. Auch hierzu berate ich Sie gern.
Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den bei einer Scheidung durchzuführenden Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte zur Alterssicherung.
Beim Unterhalt im familienrechtlichen Sinne sind verschiedene Unterhaltstatbestände zu unterscheiden. Zum einen sind der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt voneinander zu trennen. Während der Kindesunterhalt im Regelfall unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen ist, ist der Ehegattenunterhalt, bei dem zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden ist, eine komplexe Berechnung. Hierbei ist anwaltliche Unterstützung zu empfehlen, um Fehler zu vermeiden – sowohl bei der erstmaligen Berechnung als auch bei der späteren Überprüfung und ggf. Anpassung des Unterhalts.
Falls ehevertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, gilt für die Ehe nach deutschem Recht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Fall einer Scheidung ist daher zu ermitteln, welches Vermögen die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben und inwieweit Ausgleichsansprüche bestehen. Um das während der Ehezeit erworbene Vermögen gerecht zwischen den Eheleuten zu verteilen, ist der sogenannte Zugewinnausgleich durchzuführen.
Mit Hausrat sind die beweglichen Gegenstände gemeint, die die Eheleute während der Ehezeit angeschafft haben und die dem Verbrauch bzw. Gebrauch durch die Eheleute dienen. In der Regel handelt es sich hierbei um Einrichtungsgegenstände, (Kraft-) Fahrzeuge, Freizeitartikel etc., wobei nicht zwingend notwendig ist, dass sich diese Hausratsgegenstände innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung befinden. Im Fall einer Trennung und/oder Scheidung gilt es, den Hausrat möglichst gerecht zwischen den Eheleuten aufzuteilen.
Bei streitigen Scheidungen und in Trennungssituation ist es manchmal notwendig, dass die eheliche Wohnung an einen der Ehepartner zur alleinigen Nutzung übergeht. Dies ist ganz besonders dann zu beachten, wenn es zwischen den Ehepartnern so starke Differenzen gibt, dass eine weitere gemeinsame Nutzung der Wohnung für einen der Ehepartner und/oder die Kinder unzumutbar ist. Hier ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten genau zu kennen und die entsprechenden Anträge bei Gericht einzureichen.