Das Leben in einer Pflegefamilie stellt Pflegekinder und Pflegeeltern vor besondere rechtliche Hürden. Hierbei kann eine Vielzahl von rechtlichen Problemen auftreten, die kompetente fachliche Beratung erforderlich machen.
Pflegekinderrechte und Pflegeelternrechte
Häufig kommt es in Pflegeverhältnissen zu Auseinandersetzungen zwischen den Pflegeeltern und dem Jugendamt einerseits und der Herkunftsfamilie andererseits. Unter welchen Voraussetzungen ein Kind, das in einer Pflegefamilie lebt, Umgang mit der Herkunftsfamilie haben soll, ist nicht immer einfach zu beurteilen.
Welche Entscheidungen im alltäglichen Leben Pflegeeltern für ihr Kind treffen dürfen und welche nicht, ist oft klärungsbedürftig. Hier kommen Aspekte der Personen- und der Gesundheitsfürsorge in Betracht.
Vielen Pflegeeltern ist nicht bekannt, dass sie eine Vielzahl von Rechten in Verfahren verschiedener Art haben. So können Ihnen nach § 161 FamFG oder nach § 1632 Abs.4 BGB Beteiligtenrechte zugesprochen werden. Ich berate Pflegeeltern unter anderem in Fällen von gerichtlichen Streitigkeiten oder bei Differenzen mit dem Jugendamt, den Ursprungseltern oder dem Sozialhilfeträger.
Es kann dazu kommen, dass Pflegekinder aus der Pflegefamilie herausgenommen werden sollen. So etwas kommt zum Beispiel in Betracht, wenn das Kind in die Ursprungsfamilie zurückgeführt werden oder in einer Einrichtung untergebracht werden soll. Auch hier haben Pflegeeltern eigene Rechte, die häufig nicht in Anspruch genommen werden, da diese weitgehend unbekannt sind. § 1632 IV BGB regelt hier die Stellung und die rechtlichen Möglichkeiten der Pflegepersonen.
Wenn Pflegeeltern die Vormundschaft für ihre Pflegekinder übernehmen möchten, so kann es diesbezüglich zu Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt oder den leiblichen Eltern kommen. Es gibt Voraussetzungen, unter denen die Vormundschaft übertragen werden kann, und Verfahren, die hierfür zu durchlaufen sind.
Mitunter haben Kinder Probleme damit, dass sie ihren ursprünglichen Familiennamen tragen und nicht den Namen der Familie bzw. Eltern/Pflegeeltern/Stiefeltern, mit denen sie tagtäglich zusammenleben. Auch hier gibt es gesetzliche Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens des Kindes und das hierbei einzuhaltende Verfahren.
Gemäß § 27 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe. Hier gibt es eine Vielzahl verschiedener Hilfen, die jeweils an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden sind.
Es gibt verschiedene Arten der Adoption. Hierbei sind Voraussetzungen seitens der Eltern und der Kinder zu erfüllen. Oft sind in diesem Bereich die rechtlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten nicht bekannt, oder es wird hierüber nur unzureichend aufgeklärt.